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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/13/0002 B 29. April 2015 RS 1Stammrechtssatz
Bei einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. Oktober 2014, 2011/15/0074, mwN), wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft (vgl. z.B. Ritz, BAO5, § 216 Tz 4, mwN).Bei einem Abrechnungsbescheid nach Paragraph 216, BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 2. Oktober 2014, 2011/15/0074, mwN), wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft vergleiche z.B. Ritz, BAO5, Paragraph 216, Tz 4, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130003.X01Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015