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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung liegt dann keine gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten (Hinweis E vom 24. Mai 1994, 93/04/0196). Dies gilt auch, wenn in einem mit Vorstellung anfechtbaren Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in seiner Vorstellung dagegen zu wenden (Hinweis E vom 6. November 2013, 2011/05/0200).Im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung liegt dann keine gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten (Hinweis E vom 24. Mai 1994, 93/04/0196). Dies gilt auch, wenn in einem mit Vorstellung anfechtbaren Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in seiner Vorstellung dagegen zu wenden (Hinweis E vom 6. November 2013, 2011/05/0200).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060131.X01Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015