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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar ist die Vorstellungsbehörde berechtigt, von sich aus das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Liegt ein entscheidungswesentlicher Mangel des Verfahrens vor und macht die Vorstellungsbehörde von der ihr so gegebenen Möglichkeit aber keinen Gebrauch, dann muss sie den Bescheid der Gemeinde aufheben (Hinweis E vom 6. November 2011, 2011/05/0200).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060075.X02Im RIS seit
10.06.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015