Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0200 E 6. November 2013 RS 1Stammrechtssatz
Es ist zutreffend, dass die Sanierung des Verfahrensmangels des Parteiengehörs auch dadurch erfolgen kann, dass den Parteien mit dem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich in ihrer Vorstellung dagegen zu wenden (Hinweis E vom 3. April 2003, 2001/05/0024). Es ist weiters zutreffend, dass nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des Gemeindebescheides durch die Vorstellungsbehörde zu führen hat, sondern nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung eine andere Entscheidung der Gemeindebehörde möglich gewesen wäre (Hinweis Erkenntnisse vom 5. Oktober 1970, 642/70, vom 15. Oktober 1998, 97/06/0094, und vom 20. März 2003, 99/06/0010).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Baurecht Gutachten Parteiengehör Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060075.X01Im RIS seit
10.06.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015