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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0159 E 21. Februar 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist.Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050152.X01Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015