Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs2;Rechtssatz
Das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 gilt auch für Aufwendungen, die mit steuerbefreiten Zuschüssen und Beihilfen in Zusammenhang stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, 2008/13/0008, VwSlg 8625 F/2011, mwN). Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht. Werden somit Subventionen zur Abgeltung bestimmter betrieblicher Aufwendungen gewährt, sind zwar diese Einnahmen nicht steuerpflichtig, die damit abgegoltenen Aufwendungen dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, 97/14/0073, mwN). Wäre also die "Startjob"- Förderung des Landes Oberösterreich steuerfrei, so wäre zu prüfen, ob diese Förderung in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit bestimmten Aufwendungen (Betriebsausgaben) des Arbeitgebers stünde (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011). Dies ist der Fall, da diese Förderung in einem Barzuschuss zu den Lohn- und Lohnnebenkosten eines ganz konkreten Dienstnehmers besteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1987, 87/14/0041, ÖStZB 1988, 38, zu einer Beihilfe für behinderte Dienstnehmer nach einer damaligen Bestimmung des AMFG).Das Abzugsverbot nach Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 gilt auch für Aufwendungen, die mit steuerbefreiten Zuschüssen und Beihilfen in Zusammenhang stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, 2008/13/0008, VwSlg 8625 F/2011, mwN). Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht. Werden somit Subventionen zur Abgeltung bestimmter betrieblicher Aufwendungen gewährt, sind zwar diese Einnahmen nicht steuerpflichtig, die damit abgegoltenen Aufwendungen dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, 97/14/0073, mwN). Wäre also die "Startjob"- Förderung des Landes Oberösterreich steuerfrei, so wäre zu prüfen, ob diese Förderung in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit bestimmten Aufwendungen (Betriebsausgaben) des Arbeitgebers stünde vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011). Dies ist der Fall, da diese Förderung in einem Barzuschuss zu den Lohn- und Lohnnebenkosten eines ganz konkreten Dienstnehmers besteht vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1987, 87/14/0041, ÖStZB 1988, 38, zu einer Beihilfe für behinderte Dienstnehmer nach einer damaligen Bestimmung des AMFG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150086.X03Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015