Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind nur Leistungen nach bestimmten Gesetzen, also Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage in diesen Gesetzen finden, steuerfrei. Auch nach dem äußersten Wortsinn des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 kann die "Startjob"-Förderung des Landes Oberösterreich dieser Befreiungsbestimmung nicht subsumiert werden. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 auch auf diese Landesförderung würde aber das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, voraussetzen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2009, 2007/15/0252, VwSlg 8493 F/2009, sowie vom 30. März 2011, 2008/13/0053, je mwN). [Die "Startjob"-Förderung betrifft die Förderung von Arbeitgebern, die arbeitslose Jugendliche zwischen 17 und 27 Jahren mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich einstellen. Die Jugendlichen müssen eine abgeschlossene Ausbildung in einer BMS, BHS, AHS, Akademie oder Hochschule/Universität/FHS vorweisen und dürften seit Abschluss der Ausbildung noch nie beschäftigt gewesen sein. Die Förderung erfolgt durch einen monatlichen Barzuschuss von 66,7% der entstehenden Lohn- und Lohnnebenkosten (mit einem Maximalbetrag).]Nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 sind nur Leistungen nach bestimmten Gesetzen, also Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage in diesen Gesetzen finden, steuerfrei. Auch nach dem äußersten Wortsinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 kann die "Startjob"-Förderung des Landes Oberösterreich dieser Befreiungsbestimmung nicht subsumiert werden. Eine analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 auch auf diese Landesförderung würde aber das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, voraussetzen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2009, 2007/15/0252, VwSlg 8493 F/2009, sowie vom 30. März 2011, 2008/13/0053, je mwN). [Die "Startjob"-Förderung betrifft die Förderung von Arbeitgebern, die arbeitslose Jugendliche zwischen 17 und 27 Jahren mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich einstellen. Die Jugendlichen müssen eine abgeschlossene Ausbildung in einer BMS, BHS, AHS, Akademie oder Hochschule/Universität/FHS vorweisen und dürften seit Abschluss der Ausbildung noch nie beschäftigt gewesen sein. Die Förderung erfolgt durch einen monatlichen Barzuschuss von 66,7% der entstehenden Lohn- und Lohnnebenkosten (mit einem Maximalbetrag).]
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150086.X01Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015