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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 3.1. und 5; Kofler in Doralt, EStG11 § 20 Tz 163, Jakom/Baldauf EStG, 2015 § 20 Tz 90; jeweils mwN). Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise muss, wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 30. Jänner 2001, 96/14/0154, und vom 10. September 1998, 96/15/0198, VwSlg 7306 F/1998, ausgesprochen hat, bei Personen Platz greifen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt (vgl. nochmals 2010/15/0197). Anderes kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 2004, 99/14/0064, ausgesprochen hat - auch dann gelten, wenn Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden, was aber vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist.Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 20, Tz 3.1. und 5; Kofler in Doralt, EStG11 Paragraph 20, Tz 163, Jakom/Baldauf EStG, 2015 Paragraph 20, Tz 90; jeweils mwN). Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise muss, wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 30. Jänner 2001, 96/14/0154, und vom 10. September 1998, 96/15/0198, VwSlg 7306 F/1998, ausgesprochen hat, bei Personen Platz greifen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt vergleiche nochmals 2010/15/0197). Anderes kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 2004, 99/14/0064, ausgesprochen hat - auch dann gelten, wenn Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden, was aber vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150190.X02Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015