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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 3.1). Der Regelung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt in diesem Zusammenhang die typisierende Betrachtungsweise (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg 8206 F/2007, mwN sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197).Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 20, Tz 3.1). Der Regelung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt in diesem Zusammenhang die typisierende Betrachtungsweise vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg 8206 F/2007, mwN sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150190.X01Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015