TE Vwgh Beschluss 1993/4/27 92/04/0228

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache 1. des AP, 2. der HP, 3. der EP und 4. des RB, alle in H und alle vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft XY OEG in S, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Maßnahme gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer bringen in der am 22. Oktober 1992 eingebrachten, gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor, sie hätten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1992, mit dem ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, am 29. Februar 1992 Berufung erhoben, welche am 4. März 1992 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt sei.

Die Beschwerdeführer machen im Sinne des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG glaubhaft, daß die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG abgelaufen war.

Über diese Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 6. November 1992 das Vorverfahren ein. Aus dem von der belangten Behörde (mit Schriftsatz vom 24. März 1993) in Ablichtung vorgelegten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. September 1992, Zl. 310.189/4-III/3/92, sowie den diesbezüglichen Originalzustellnachweisen ergibt sich, daß die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführer nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, aber bereits vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. In einem derartigen Fall ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Grunde des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 5. April 1991, Zlen. 90/17/0462 bis 0474).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen und ausführlich begründet hat, ist es für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgelegten Pauschbetrages (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 30. März 1977, Slg. NF Nr. 5111/F).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040228.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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