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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0160 E 30. April 2015 2012/15/0184 E 30. April 2015 2012/15/0183 E 30. April 2015 Besprechung in: SWK 27/2015, 1206-1211;Rechtssatz
Nach den §§ 30 und 31 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, durften Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann. Wie sich dies aus der Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers erschließt, soll in Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht durch §§ 30 und 31 leg. cit. erfasst wird, auch keine Besteuerung nach § 29 Z 3 leg. cit. greifen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0059).Nach den Paragraphen 30 und 31 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, durften Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 angesehen werden kann. Wie sich dies aus der Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers erschließt, soll in Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht durch Paragraphen 30 und 31 leg. cit. erfasst wird, auch keine Besteuerung nach Paragraph 29, Ziffer 3, leg. cit. greifen vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150182.X05Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016