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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0160 E 30. April 2015 2012/15/0184 E 30. April 2015 2012/15/0183 E 30. April 2015 Besprechung in: SWK 27/2015, 1206-1211;Rechtssatz
Das Vorliegen sämtlicher Elemente der gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Nachhaltigkeit sowie der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) als Voraussetzung für die Anwendung des § 29 Z 3 EStG 1988 kann nicht gefordert werden. Lägen alle Elemente eines anderen Besteuerungstatbestandes vor, käme ohnehin dieser zum Tragen; § 29 Z 3 EStG 1988 verlöre - so verstanden - seinen Anwendungsbereich.Das Vorliegen sämtlicher Elemente der gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Nachhaltigkeit sowie der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 kann nicht gefordert werden. Lägen alle Elemente eines anderen Besteuerungstatbestandes vor, käme ohnehin dieser zum Tragen; Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 verlöre - so verstanden - seinen Anwendungsbereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150182.X03Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016