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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0160 E 30. April 2015 2012/15/0184 E 30. April 2015 2012/15/0183 E 30. April 2015 Besprechung in: SWK 27/2015, 1206-1211;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 98/15/0128, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Übernahme eines finanziellen Wagnisses für einen Dritten gegen Entgelt eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 gesehen werden kann. Dieses Erkenntnis betraf die Übernahme persönlicher Haftungen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1953, 1336/51, zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage). Gleiches gilt für den Beschwerdefall, da es für die Anwendung des § 29 Z 3 EStG 1988 unerheblich ist, ob die Haftung - wie in den den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Fällen - als persönliche Haftung übernommen wird oder - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - im Wege einer Sachhaftung.Im Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 98/15/0128, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Übernahme eines finanziellen Wagnisses für einen Dritten gegen Entgelt eine Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 gesehen werden kann. Dieses Erkenntnis betraf die Übernahme persönlicher Haftungen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1953, 1336/51, zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage). Gleiches gilt für den Beschwerdefall, da es für die Anwendung des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 unerheblich ist, ob die Haftung - wie in den den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Fällen - als persönliche Haftung übernommen wird oder - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - im Wege einer Sachhaftung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150182.X02Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016