RS Vwgh 2015/4/30 2012/15/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2015
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Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1988 §108e;
Wachstums- und StandortG 2003 Art2;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Gründung der von der Nachzahlung der bereits gebuchten Investitionszuwachsprämie betroffenen Gesellschaft noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens des WaStoG 2003, BGBl. I Nr. 133/2003, zur Verlängerung der Investitionszuwachsprämie erfolgt ist, schließt das Vorliegen eines Missbrauchs iSd § 22 BAO nicht aus, indem er bereits eine fehlende Steuervermeidungsabsicht belegen würde. So mag es zwar zutreffen, dass eine Unternehmensgründung nicht auf den Akt der Errichtung des Gesellschaftsvertrages reduziert werden könne, sondern im Einzelfall umfangreiche betriebswirtschaftliche und rechtliche Überlegungen und Maßnahmen im Vorfeld der Unternehmensgründung und somit vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages erfordere. Ob eine solcherart - möglicher Weise auch vor dem Hintergrund des bestehenden § 108e EStG 1988 - schon länger erwogene Neustrukturierung dann allerdings tatsächlich auch umgesetzt wird oder nicht, kann jedoch sehr wohl von den künftig zu erwartenden rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig gemacht werden. Dass der Gesellschaftsvertrag nach Einbringung der Regierungsvorlage des WaStoG 2003 einen Tag nach deren Annahme in dritter Lesung des Nationalrats abgeschlossen worden ist, schließt ungeachtet des noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens nicht aus, dass die Erwartungshaltung hinsichtlich der Verlängerung der Investitionszuwachsprämie für die gewählte Strukturierung bestimmend gewesen ist.Der Umstand, dass die Gründung der von der Nachzahlung der bereits gebuchten Investitionszuwachsprämie betroffenen Gesellschaft noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens des WaStoG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, zur Verlängerung der Investitionszuwachsprämie erfolgt ist, schließt das Vorliegen eines Missbrauchs iSd Paragraph 22, BAO nicht aus, indem er bereits eine fehlende Steuervermeidungsabsicht belegen würde. So mag es zwar zutreffen, dass eine Unternehmensgründung nicht auf den Akt der Errichtung des Gesellschaftsvertrages reduziert werden könne, sondern im Einzelfall umfangreiche betriebswirtschaftliche und rechtliche Überlegungen und Maßnahmen im Vorfeld der Unternehmensgründung und somit vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages erfordere. Ob eine solcherart - möglicher Weise auch vor dem Hintergrund des bestehenden Paragraph 108 e, EStG 1988 - schon länger erwogene Neustrukturierung dann allerdings tatsächlich auch umgesetzt wird oder nicht, kann jedoch sehr wohl von den künftig zu erwartenden rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig gemacht werden. Dass der Gesellschaftsvertrag nach Einbringung der Regierungsvorlage des WaStoG 2003 einen Tag nach deren Annahme in dritter Lesung des Nationalrats abgeschlossen worden ist, schließt ungeachtet des noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens nicht aus, dass die Erwartungshaltung hinsichtlich der Verlängerung der Investitionszuwachsprämie für die gewählte Strukturierung bestimmend gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150162.X04

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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