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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 idF 2003/I/071;Rechtssatz
Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist eine Rückstellung zu bilden. Liegen konkrete Umstände für die Bildung einer Rückstellung vor, handelt es sich nicht um eine Pauschalrückstellung im Sinne des § 9 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. Doralt, EStG12, § 9 Tz 10/2).Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist eine Rückstellung zu bilden. Liegen konkrete Umstände für die Bildung einer Rückstellung vor, handelt es sich nicht um eine Pauschalrückstellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 10/2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011150198.X03Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015