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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Erteilung einer unrichtigen (vgl E 23. Oktober 1991, 91/02/0073) oder einer unvollständigen (vgl E 13. Juni 1990, 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl E 24. Juni 1994, 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten.Die Erteilung einer unrichtigen vergleiche E 23. Oktober 1991, 91/02/0073) oder einer unvollständigen vergleiche E 13. Juni 1990, 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat vergleiche E 24. Juni 1994, 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020069.L01Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015