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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/02/0061 E 28. März 2014 RS 1Stammrechtssatz
Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden (vgl E 25. März 2010, 2010/21/0007).Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden vergleiche E 25. März 2010, 2010/21/0007).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220023.J01Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015