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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §75 Abs20;Rechtssatz
Das VwG bestätigte den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Weiters verwies es iSd § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. In der Folge hat der Fremde den "Antrag gestellt bzw. angeregt, dem Antragsteller eine Karte für Geduldete auszustellen". Zur Begründung führte er aus, dass die Abschiebung nach Nigeria "§ 50 FrPolG 2005 iVm Art. 2 MRK" widerspreche, weil dort seine Krankheit nicht heilbar sei. Das VwG hat in unzulässiger Weise eine Umdeutung dieses Antrages vorgenommen. Dieser Antrag ist nämlich eindeutig auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FrPolG 2005 gerichtet. Schon aus diesem Grund durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz handle. Es kann aber auch aus dem Stand des Verfahrens heraus dem Fremden nicht unterstellt werden, er hätte in Wahrheit einen solchen Antrag gestellt. Eine subsidiäre Schutzberechtigung nach § 8 AsylG 2005 wurde nämlich mit der Abweisung der Beschwerde durch das Erkenntnis des VwG rechtskräftig verneint. Genau diese Berechtigung wäre aber auch das Ziel eines derartigen Antrages.Das VwG bestätigte den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Weiters verwies es iSd Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. In der Folge hat der Fremde den "Antrag gestellt bzw. angeregt, dem Antragsteller eine Karte für Geduldete auszustellen". Zur Begründung führte er aus, dass die Abschiebung nach Nigeria "§ 50 FrPolG 2005 in Verbindung mit Artikel 2, MRK" widerspreche, weil dort seine Krankheit nicht heilbar sei. Das VwG hat in unzulässiger Weise eine Umdeutung dieses Antrages vorgenommen. Dieser Antrag ist nämlich eindeutig auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 gerichtet. Schon aus diesem Grund durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz handle. Es kann aber auch aus dem Stand des Verfahrens heraus dem Fremden nicht unterstellt werden, er hätte in Wahrheit einen solchen Antrag gestellt. Eine subsidiäre Schutzberechtigung nach Paragraph 8, AsylG 2005 wurde nämlich mit der Abweisung der Beschwerde durch das Erkenntnis des VwG rechtskräftig verneint. Genau diese Berechtigung wäre aber auch das Ziel eines derartigen Antrages.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220202.L01Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015