Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §382b;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0164 Ra 2014/22/0163Rechtssatz
Eine Schutzbedürftigkeit "vor weiterer Gewalt" entfällt nicht schon deswegen, weil sich die gefährdete Person in einem Frauenwohnheim befindet und aus diesem Grund zu einem bestimmten Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden brauchte. Die Fälle von Haft oder Abschiebung des Täters sind in den Erläuterungen (RV 88 BlgNR 24. GP 14) nur beispielhaft angeführt.Eine Schutzbedürftigkeit "vor weiterer Gewalt" entfällt nicht schon deswegen, weil sich die gefährdete Person in einem Frauenwohnheim befindet und aus diesem Grund zu einem bestimmten Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden brauchte. Die Fälle von Haft oder Abschiebung des Täters sind in den Erläuterungen Regierungsvorlage 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) nur beispielhaft angeführt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220162.L02Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015