RS Vwgh 2015/5/5 Ra 2014/22/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EO §382b;
EO §382e;
NAG 2005 §69a Abs1 Z3;
VwRallg;
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0164 Ra 2014/22/0163

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a Abs 1 Z 3 NAG 2005 ist (ua), dass eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO "erlassen wurde oder erlassen hätte werden können". Somit ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass eine derartige einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine befristete einstweilige Verfügung erlassen worden war und nach Ablauf der Frist die Bedrohungssituation noch andauert. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist daher die Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Besonderer Schutz" im Fall, in dem eine einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen war, die Bedrohungssituation aber noch anhält, gegeben.Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 ist (ua), dass eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO "erlassen wurde oder erlassen hätte werden können". Somit ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass eine derartige einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine befristete einstweilige Verfügung erlassen worden war und nach Ablauf der Frist die Bedrohungssituation noch andauert. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist daher die Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Besonderer Schutz" im Fall, in dem eine einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen war, die Bedrohungssituation aber noch anhält, gegeben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220162.L01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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