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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §382b;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0164 Ra 2014/22/0163Rechtssatz
Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a Abs 1 Z 3 NAG 2005 ist (ua), dass eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO "erlassen wurde oder erlassen hätte werden können". Somit ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass eine derartige einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine befristete einstweilige Verfügung erlassen worden war und nach Ablauf der Frist die Bedrohungssituation noch andauert. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist daher die Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Besonderer Schutz" im Fall, in dem eine einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen war, die Bedrohungssituation aber noch anhält, gegeben.Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 ist (ua), dass eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO "erlassen wurde oder erlassen hätte werden können". Somit ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass eine derartige einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine befristete einstweilige Verfügung erlassen worden war und nach Ablauf der Frist die Bedrohungssituation noch andauert. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist daher die Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Besonderer Schutz" im Fall, in dem eine einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen war, die Bedrohungssituation aber noch anhält, gegeben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220162.L01Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015