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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/22/0106 E 16. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der verfahrensgegenständliche Antrag aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 unterlag und unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG und es hat die Behörde nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages über diesen entschieden. Es liegt daher eine zulässige Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG 2014 vor. Der Umstand, dass das VwGVG erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ändert daran nichts.Der verfahrensgegenständliche Antrag aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 unterlag und unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG und es hat die Behörde nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages über diesen entschieden. Es liegt daher eine zulässige Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG 2014 vor. Der Umstand, dass das VwGVG erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ändert daran nichts.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220099.L01Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025