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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §34 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0044Rechtssatz
Soweit die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG damit begründet, das BVwG habe nicht beachtet, dass schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren der Erstrevisionswerberin bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Zweitrevisionswerberin aus Gründen der einfachen, zweckmäßigen und kostensparenden Verwaltung hätte zwingend unterbrechen müssen, ist dem lediglich zu erwidern, dass die von der Revision angestrebte "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ("die Verfahren sind unter einem zu führen") nicht im Einklang stünde und schon deshalb nicht in Frage gekommen wäre. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor.Soweit die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG damit begründet, das BVwG habe nicht beachtet, dass schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren der Erstrevisionswerberin bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Zweitrevisionswerberin aus Gründen der einfachen, zweckmäßigen und kostensparenden Verwaltung hätte zwingend unterbrechen müssen, ist dem lediglich zu erwidern, dass die von der Revision angestrebte "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ("die Verfahren sind unter einem zu führen") nicht im Einklang stünde und schon deshalb nicht in Frage gekommen wäre. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180043.L01Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015