TE Vfgh Beschluss 2007/1/3 B2158/06

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Veröffentlicht am 03.01.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der Mag. P S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. November 2006, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. November 2006, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Enteignung durch Einräumung einer Tunnelservitut ohne Bauverbot für den 3. Abschnitt Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (sog. "Lainzer Tunnel") abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf die Einsturzgefahr des Tunnels im Brandfall unverhältnismäßige Nachteile drohten. Wenngleich sich die aufgezeigten Gefahren erst mit der Erteilung einer Betriebsbewilligung realisierten, müssten ihre Bedenken bereits im Enteignungsverfahren geltend gemacht werden können, weil ihr in einem künftigen Betriebsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen; die Güterabwägung schlage zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführerin aus.

2.1. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 26. Jänner 2005, B1522/04-6, ausgesprochen hat, bestehen an der Verwirklichung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2158.2006

Dokumentnummer

JFT_09929897_06B02158_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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