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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §91 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/11/0033 Ra 2015/11/0032Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug über die vom Revisionswerber zu leistenden Kammerumlagen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 abgesprochen. In den erstinstanzlichen Erledigungen wurde die bescheiderlassende Behörde (hier: Präsident der Ärztekammer für Wien; vgl. § 91 Abs. 7 ÄrzteG 1998) genannt. Durch die am Ende dieser Erledigungen angebrachte Amtssignatur des Präsidenten der Ärztekammer für Wien steht außer Zweifel, dass die gegenständlichen Erledigungen auch den Vorgaben des § 18 Abs. 3 AVG entsprechen (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR XXIII. GP, Seite 12, zur Amtssignatur im Zusammenhang mit dem an die Stelle der Unterschrift tretenden Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorganes und der Authentizität des Inhaltes der Erledigung).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug über die vom Revisionswerber zu leistenden Kammerumlagen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 abgesprochen. In den erstinstanzlichen Erledigungen wurde die bescheiderlassende Behörde (hier: Präsident der Ärztekammer für Wien; vergleiche Paragraph 91, Absatz 7, ÄrzteG 1998) genannt. Durch die am Ende dieser Erledigungen angebrachte Amtssignatur des Präsidenten der Ärztekammer für Wien steht außer Zweifel, dass die gegenständlichen Erledigungen auch den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechen vergleiche die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 294 BlgNR römisch 23 . GP, Seite 12, zur Amtssignatur im Zusammenhang mit dem an die Stelle der Unterschrift tretenden Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorganes und der Authentizität des Inhaltes der Erledigung).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110031.L01Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015