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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art2 litn;Rechtssatz
Wird der innerstaatliche Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 - in seiner zweiten Variante - herangezogen, wonach über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen ist, wenn ihm gemäß § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, dabei aber nur an das - ausnahmsweise, infolge einer besonderen Konstellation des bezughabenden Verfahrens auf internationalen Schutz - Fehlen einer spezifischen Rechtsposition angeknüpft, ohne Fluchtgefahr begründende Umstände zu umschreiben, so vermag auch die ergänzende Bezugnahme auf § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 den sich aus Art. 28 der Dublin III-VO ergebenden Erfordernissen für eine Schubhaftnahme zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung nicht Genüge zu tun.Wird der innerstaatliche Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 - in seiner zweiten Variante - herangezogen, wonach über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen ist, wenn ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, dabei aber nur an das - ausnahmsweise, infolge einer besonderen Konstellation des bezughabenden Verfahrens auf internationalen Schutz - Fehlen einer spezifischen Rechtsposition angeknüpft, ohne Fluchtgefahr begründende Umstände zu umschreiben, so vermag auch die ergänzende Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 den sich aus Artikel 28, der Dublin III-VO ergebenden Erfordernissen für eine Schubhaftnahme zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung nicht Genüge zu tun.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210016.J03Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015