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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0077 E 23. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 sprach der VfGH gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aus, dass § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 nicht mehr anzuwenden sind und hob § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 als verfassungswidrig auf (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers unter BGBl. I Nr. 41/2015). Auch im vorliegenden Fall ist daher nunmehr, gleich wie im Anlassfall zu G 151/2014 ua, davon auszugehen, dass die zu Grunde liegende Beschwerde an das VwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (vgl. E VfGH 12. März 2015, E 4/2014). Es kommt daher § 35 VwGVG 2014 zur Anwendung, uzw. zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem VwG im Falle seines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 sprach der VfGH gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG aus, dass Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 nicht mehr anzuwenden sind und hob Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 als verfassungswidrig auf (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers unter Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015,). Auch im vorliegenden Fall ist daher nunmehr, gleich wie im Anlassfall zu G 151/2014 ua, davon auszugehen, dass die zu Grunde liegende Beschwerde an das VwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt vergleiche E VfGH 12. März 2015, E 4/2014). Es kommt daher Paragraph 35, VwGVG 2014 zur Anwendung, uzw. zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem VwG im Falle seines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210008.J02Im RIS seit
14.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015