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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art2 litn;Rechtssatz
Wird als Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft § 76 Abs. 2a Z 2 FrPolG 2005 herangezogen, ist über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat. Mit der ersten Voraussetzung wird - ähnlich wie in § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 - nur an ein bestimmtes Verfahrensstadium angeknüpft. Die zweite, kumulativ geforderte Voraussetzung stellt zwar zusätzlich auf ein (Fehl-)Verhalten des Asylwerbers ab. Allein mit einer Verletzung der Gebietsbeschränkung wird das Vorliegen von (erheblicher) Fluchtgefahr nicht begründet; es handelt sich dabei nur um eines von mehreren Kriterien, die insgesamt eine Fluchtgefahr indizieren sollen. Hinsichtlich der übrigen Kriterien fehlt jedoch - entgegen Art. 2 lit. n der Dublin III-Verordnung - eine gesetzliche Festlegung.Wird als Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FrPolG 2005 herangezogen, ist über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat. Mit der ersten Voraussetzung wird - ähnlich wie in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 - nur an ein bestimmtes Verfahrensstadium angeknüpft. Die zweite, kumulativ geforderte Voraussetzung stellt zwar zusätzlich auf ein (Fehl-)Verhalten des Asylwerbers ab. Allein mit einer Verletzung der Gebietsbeschränkung wird das Vorliegen von (erheblicher) Fluchtgefahr nicht begründet; es handelt sich dabei nur um eines von mehreren Kriterien, die insgesamt eine Fluchtgefahr indizieren sollen. Hinsichtlich der übrigen Kriterien fehlt jedoch - entgegen Artikel 2, Litera n, der Dublin III-Verordnung - eine gesetzliche Festlegung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210004.J03Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015