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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs3;Rechtssatz
Der Revisionswerber bekämpft ausdrücklich den "Umstand, dass die Kostenentscheidung nicht in den Spruch aufgenommen wurde". Schon mit dieser Formulierung bringt er selbst zum Ausdruck, dass insoweit eine Entscheidung überhaupt unterblieben ist; auch ein "Kostenvorbehalt" wurde spruchgemäß nicht getroffen. Dass insofern noch (überhaupt) keine Entscheidung ergangen ist, könnte allenfalls mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden, nicht aber mit einer Revision.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210070.J01Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015