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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Das VwG begründete die in den beiden Spruchpunkten getroffene, hier als Einheit anzusehende Kostenentscheidung mit dem Hinweis auf § 35 Abs. 3 VwGVG 2014, wonach (ua) dann die Behörde obsiegende und der Beschwerdeführer unterlegene Partei ist, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Diese Begründung vermag die Kostenentscheidung aber schon vor dem Hintergrund der rückwirkenden Aufhebung (vgl. B VfGH 26. November 2014, E 873/2014), des die Abweisung der Beschwerde beinhaltenden Spruchpunktes betreffend die Schubhaft, durch den VfGH nicht zu tragen.Das VwG begründete die in den beiden Spruchpunkten getroffene, hier als Einheit anzusehende Kostenentscheidung mit dem Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG 2014, wonach (ua) dann die Behörde obsiegende und der Beschwerdeführer unterlegene Partei ist, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Diese Begründung vermag die Kostenentscheidung aber schon vor dem Hintergrund der rückwirkenden Aufhebung vergleiche B VfGH 26. November 2014, E 873/2014), des die Abweisung der Beschwerde beinhaltenden Spruchpunktes betreffend die Schubhaft, durch den VfGH nicht zu tragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210062.J02Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015