RS Vwgh 2015/5/19 Ra 2015/16/0035

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Veröffentlicht am 19.05.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der von der Revision aufgeworfenen Frage der Haftung für ausgeschüttete Kapitalerträge in Zeiträumen, in denen der Revisionswerber - ausgehend von den Feststellungen des Gerichts - nicht mehr organschaftlicher Vertreter gewesen sei (sohin ab seiner Abberufung als Geschäftsführer), könnte im Rahmen des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG nur dann Relevanz zukommen, wenn der Revisionswerber eine solche Behauptung spätestens vor dem Gericht erhoben hätte. Da der Revisionswerber dies unterlassen hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab.Der von der Revision aufgeworfenen Frage der Haftung für ausgeschüttete Kapitalerträge in Zeiträumen, in denen der Revisionswerber - ausgehend von den Feststellungen des Gerichts - nicht mehr organschaftlicher Vertreter gewesen sei (sohin ab seiner Abberufung als Geschäftsführer), könnte im Rahmen des Neuerungsverbotes des Paragraph 41, VwGG nur dann Relevanz zukommen, wenn der Revisionswerber eine solche Behauptung spätestens vor dem Gericht erhoben hätte. Da der Revisionswerber dies unterlassen hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160035.L01

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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