Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0049 E 23. März 1999 RS 4Stammrechtssatz
Die nunmehr im § 48 NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.Die nunmehr im Paragraph 48, NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050017.L02Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015