RS Vwgh 2015/5/19 Ra 2015/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2015
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0049 E 23. März 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Die nunmehr im § 48 NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.Die nunmehr im Paragraph 48, NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050017.L02

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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