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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 24a VwGG sieht die Entrichtung einer Eingabengebühr lediglich für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen vor, nicht aber für Anträge nach § 71 VwGG auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, weshalb diesbezüglich ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen ist und derart die ziffernmäßige Verzeichnung einer "(allfällige(n)) Eingabengebühr" ins Leere geht.Paragraph 24 a, VwGG sieht die Entrichtung einer Eingabengebühr lediglich für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen vor, nicht aber für Anträge nach Paragraph 71, VwGG auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, weshalb diesbezüglich ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen ist und derart die ziffernmäßige Verzeichnung einer "(allfällige(n)) Eingabengebühr" ins Leere geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K33Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024