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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §52Rechtssatz
Wenn § 52 VerfGG 1953 in seinem ersten Satz auf den "Ersatz der der Partei erwachsenden Prozesskosten" abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl § 59 Abs 1 VwGG).Wenn Paragraph 52, VerfGG 1953 in seinem ersten Satz auf den "Ersatz der der Partei erwachsenden Prozesskosten" abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des Paragraph 71, VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den Paragraphen 47, ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des Paragraph 71, VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K32Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024