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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 46 Abs 2 VerfGG 1953, die nach § 71 VwGG sinngemäß anzuwenden ist, lediglich eine Ladungsregelung betreffend die beteiligte Partei bzw die beteiligten Behörden trifft und nicht vorsieht, dass in jedem Fall eines verneinenden Kompetenzkonfliktes eine Verhandlung durchzuführen ist. Weiters lässt die in § 71 VwGG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 46 Abs 2 VerfGG 1953 erkennen, dass sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem vom VwGG normierten Verfahren wie dem vorliegenden an den im VwGG getroffenen Regelungen für Verhandlungen orientiert.Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, VerfGG 1953, die nach Paragraph 71, VwGG sinngemäß anzuwenden ist, lediglich eine Ladungsregelung betreffend die beteiligte Partei bzw die beteiligten Behörden trifft und nicht vorsieht, dass in jedem Fall eines verneinenden Kompetenzkonfliktes eine Verhandlung durchzuführen ist. Weiters lässt die in Paragraph 71, VwGG angeordnete sinngemäße Anwendung des Paragraph 46, Absatz 2, VerfGG 1953 erkennen, dass sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem vom VwGG normierten Verfahren wie dem vorliegenden an den im VwGG getroffenen Regelungen für Verhandlungen orientiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K31Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024