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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z11Rechtssatz
Das aufgrund des Art 151 Abs 51 Z 11 B-VG erlassene VwGbk-ÜG 2013, BGBl I Nr 33/2013, normiert in seinem § 5 Abs 2 nach dessem eindeutigen Wortlaut, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Säumnisbeschwerden gegen nicht-unabhängige Verwaltungsbehörden an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten hat und dass die "Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht ... mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen" beginnt. § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013 ordnet somit einen Zuständigkeitsübergang vom Verwaltungsgerichtshof auf das Verwaltungsgericht für Säumnisbeschwerden an.Das aufgrund des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 11, B-VG erlassene VwGbk-ÜG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, normiert in seinem Paragraph 5, Absatz 2, nach dessem eindeutigen Wortlaut, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Säumnisbeschwerden gegen nicht-unabhängige Verwaltungsbehörden an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten hat und dass die "Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht ... mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen" beginnt. Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 ordnet somit einen Zuständigkeitsübergang vom Verwaltungsgerichtshof auf das Verwaltungsgericht für Säumnisbeschwerden an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K30Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024