Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6Rechtssatz
Für die Abtretung der Säumnisbeschwerde an das VwG nach § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013 bedarf es keiner Anordnung gemäß § 14 Abs 2 VwGG; es reicht die formlose Weiterleitung nach § 6 AVG. Zuständig dafür ist der Berichter. Diese Weiterleitung hat zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Säumnisbeschwerdefalles beim (vermeintlich) zuständigen Verwaltungsgericht dieses die Entscheidungspflicht trifft, wobei nach § 5 Abs 2 letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist betreffend den Säumnisbeschwerdefall zu laufen beginnt (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022).Für die Abtretung der Säumnisbeschwerde an das VwG nach Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 bedarf es keiner Anordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG; es reicht die formlose Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG. Zuständig dafür ist der Berichter. Diese Weiterleitung hat zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Säumnisbeschwerdefalles beim (vermeintlich) zuständigen Verwaltungsgericht dieses die Entscheidungspflicht trifft, wobei nach Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist betreffend den Säumnisbeschwerdefall zu laufen beginnt (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K29Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024