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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z11Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat sich bei der Erlassung des § 5 des VwGbk-ÜG 2013 in dem ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt. Er hat durch die in Rede stehende Übergangsbestimmung des § 5 VwGbk-ÜG 2013 die ihm durch den Verfassungsgesetzgeber in Art 151 Abs 51 Z 11 B-VG eingeräumte Ermächtigung, die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang im Kontext des Abs 51 leg cit zu normieren, nicht in unsachlicher Weise überschritten. Dies vor dem Hintergrund, dass die dieser Übergangsbestimmung zugrunde liegende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Verlust der Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofs, über Säumnisbeschwerden zu entscheiden, bewirkte und diese Kompetenz auf die Verwaltungsgerichte verschob, dass sich ferner der für eine überschaubare Zahl von Übergangsfällen maßgebliche § 5 VwGbk-ÜG 2013 inhaltlich ohnehin am Konzept des mit der genannten Verfassungsnovelle eingeführten Rechtsschutzsystems gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte orientiert, und dass schließlich nach den einschlägigen verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen in Art 151 Abs 51 B-VG weder für den Verwaltungsgerichtshof noch für den Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Vorgabe besteht, die dort zum Stichtag anhängigen Beschwerdefälle weiterzuführen.Der Gesetzgeber hat sich bei der Erlassung des Paragraph 5, des VwGbk-ÜG 2013 in dem ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt. Er hat durch die in Rede stehende Übergangsbestimmung des Paragraph 5, VwGbk-ÜG 2013 die ihm durch den Verfassungsgesetzgeber in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 11, B-VG eingeräumte Ermächtigung, die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang im Kontext des Absatz 51, leg cit zu normieren, nicht in unsachlicher Weise überschritten. Dies vor dem Hintergrund, dass die dieser Übergangsbestimmung zugrunde liegende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Verlust der Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofs, über Säumnisbeschwerden zu entscheiden, bewirkte und diese Kompetenz auf die Verwaltungsgerichte verschob, dass sich ferner der für eine überschaubare Zahl von Übergangsfällen maßgebliche Paragraph 5, VwGbk-ÜG 2013 inhaltlich ohnehin am Konzept des mit der genannten Verfassungsnovelle eingeführten Rechtsschutzsystems gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte orientiert, und dass schließlich nach den einschlägigen verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen in Artikel 151, Absatz 51, B-VG weder für den Verwaltungsgerichtshof noch für den Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Vorgabe besteht, die dort zum Stichtag anhängigen Beschwerdefälle weiterzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K28Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024