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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Wenn eine Fortsetzung von Säumnisbeschwerdeverfahren iS des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG durch Verwaltungsgerichte nicht in Betracht kommt, lässt sich daraus schließen (Hinweis B vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146, mwH), dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem dem Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG unterliegenden Konzept für die fraglichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr zu einer Sachentscheidung zuständig ist. Dass sich Art 151 Abs 51 Z 9 zweiter Satz B-VG nur auf die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde bezieht, ändert weder etwas an diesem Konzept noch daran, dass das Konzept den in § 5 VwGbk-ÜG 2013 getroffenen Regelungen nicht entgegensteht. Damit lässt sich aus dem Wort "gegebenenfalls" in Z 9 zweiter Satz des Art 151 Abs 51 B-VG auch nicht ableiten, dass dieses der Erledigung bestimmter Säumnisbeschwerdeverfahren durch Verwaltungsgerichte nach ihrer Abtretung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen würde. Die in Rede stehende Z 9 trifft vor diesem Hintergrund lediglich eine Vorsorge dafür, dass für ein vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren gegen die Säumnis einer (auf Basis der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nicht mehr bestehenden) unabhängigen Verwaltungsbehörde nunmehr die Verwaltungsgerichte nach einer Verfahrensbeendigung durch den Verwaltungsgerichtshof tätig werden können.Wenn eine Fortsetzung von Säumnisbeschwerdeverfahren iS des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG durch Verwaltungsgerichte nicht in Betracht kommt, lässt sich daraus schließen (Hinweis B vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146, mwH), dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem dem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG unterliegenden Konzept für die fraglichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr zu einer Sachentscheidung zuständig ist. Dass sich Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, zweiter Satz B-VG nur auf die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde bezieht, ändert weder etwas an diesem Konzept noch daran, dass das Konzept den in Paragraph 5, VwGbk-ÜG 2013 getroffenen Regelungen nicht entgegensteht. Damit lässt sich aus dem Wort "gegebenenfalls" in Ziffer 9, zweiter Satz des Artikel 151, Absatz 51, B-VG auch nicht ableiten, dass dieses der Erledigung bestimmter Säumnisbeschwerdeverfahren durch Verwaltungsgerichte nach ihrer Abtretung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen würde. Die in Rede stehende Ziffer 9, trifft vor diesem Hintergrund lediglich eine Vorsorge dafür, dass für ein vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren gegen die Säumnis einer (auf Basis der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nicht mehr bestehenden) unabhängigen Verwaltungsbehörde nunmehr die Verwaltungsgerichte nach einer Verfahrensbeendigung durch den Verwaltungsgerichtshof tätig werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K27Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024