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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs3 idF 2012/I/051Rechtssatz
Die in § 5 VwGbk-ÜG 2013 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen insbesondere auch den in Art 151 Abs 51 Z 10 und Z 9 zweiter Satz B-VG enthaltenen Regelungen. Die Anordnung in Art 151 Abs 51 Z 10 B-VG, dass die Ablehnungsbestimmung des Art 131 Abs 3 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) betreffend die Ablehnung von Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof auf die zum Stichtag beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren weiter anzuwenden ist, lässt erkennen, dass diese Bescheidbeschwerdeverfahren auch nach dem Stichtag von diesem Gerichtshof weiterbehandelt werden sollen. Dem folgt die in § 4 VwGbk-ÜG 2013 getroffene differenzierte Regelung für Beschwerde- bzw Übergangsrevisionsverfahren betreffend Bescheide.Die in Paragraph 5, VwGbk-ÜG 2013 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen insbesondere auch den in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 10 und Ziffer 9, zweiter Satz B-VG enthaltenen Regelungen. Die Anordnung in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 10, B-VG, dass die Ablehnungsbestimmung des Artikel 131, Absatz 3, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) betreffend die Ablehnung von Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof auf die zum Stichtag beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren weiter anzuwenden ist, lässt erkennen, dass diese Bescheidbeschwerdeverfahren auch nach dem Stichtag von diesem Gerichtshof weiterbehandelt werden sollen. Dem folgt die in Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 getroffene differenzierte Regelung für Beschwerde- bzw Übergangsrevisionsverfahren betreffend Bescheide.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K24Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024