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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Die Norm des § 5 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 trägt dem Umstand, dass die Zuständigkeit zur Erledigung von Säumisbeschwerden nunmehr den Verwaltungsgerichten obliegt, Rechnung, wenn sie die neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Fristsetzungsanträge gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsgerichte für die zum Stichtag anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren gegen unabhängige Verwaltungsbehörden nutzbar macht und solche Verfahren nunmehr als Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über einen Fristsetzungsantrag gelten lässt. Nimmt diese Bestimmung zudem auf die weitgehende personelle Identität zwischen den unabhängigen Verwaltungsbehörden und den neuen Verwaltungsgerichten Rücksicht, erscheint es auch von daher konsequent, diesbezüglich das Verfahren über den Fristsetzungsantrag als das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Säumnis von Verwaltungsgerichten zur Verfügung stehende außerordentliche Rechtsmittel zum Tragen kommen zu lassen. Mit der Einstufung als Fristsetzungsantrag geht einher, dass das Verwaltungsgericht bei gegebener Säumnis die früher der Verwaltungsbehörde obliegende Entscheidung zu treffen hat, und dass dagegen die vom B-VG vorgesehenen - verfassungsrechtlich gleichgelagerten - außerordentlichen Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offenstehen, die den Rechtsschutz gegenüber den Verwaltungsgerichten gleichermaßen sicherstellen.Die Norm des Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 trägt dem Umstand, dass die Zuständigkeit zur Erledigung von Säumisbeschwerden nunmehr den Verwaltungsgerichten obliegt, Rechnung, wenn sie die neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Fristsetzungsanträge gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsgerichte für die zum Stichtag anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren gegen unabhängige Verwaltungsbehörden nutzbar macht und solche Verfahren nunmehr als Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über einen Fristsetzungsantrag gelten lässt. Nimmt diese Bestimmung zudem auf die weitgehende personelle Identität zwischen den unabhängigen Verwaltungsbehörden und den neuen Verwaltungsgerichten Rücksicht, erscheint es auch von daher konsequent, diesbezüglich das Verfahren über den Fristsetzungsantrag als das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Säumnis von Verwaltungsgerichten zur Verfügung stehende außerordentliche Rechtsmittel zum Tragen kommen zu lassen. Mit der Einstufung als Fristsetzungsantrag geht einher, dass das Verwaltungsgericht bei gegebener Säumnis die früher der Verwaltungsbehörde obliegende Entscheidung zu treffen hat, und dass dagegen die vom B-VG vorgesehenen - verfassungsrechtlich gleichgelagerten - außerordentlichen Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offenstehen, die den Rechtsschutz gegenüber den Verwaltungsgerichten gleichermaßen sicherstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K22Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024