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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Wird § 4 VwGbk-ÜG 2013 dem Umstand gerecht, dass die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Bescheidbeschwerdeverfahren vor dieser Novelle nunmehr seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Revisionen grundsätzlich entspricht, tritt beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der bisherigen Säumnisbeschwerde aber der gegen die Säumnis von Verwaltungsgerichten gerichtete Fristsetzungsantrag, während die Zuständigkeit zur Erledigung von Säumnisbeschwerden nunmehr den Verwaltungsgerichten obliegt (vgl Art 133 Abs 1 Z 2 und Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; vgl RV 2009 BlgNR XXIV. GP zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013).Wird Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 dem Umstand gerecht, dass die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Bescheidbeschwerdeverfahren vor dieser Novelle nunmehr seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Revisionen grundsätzlich entspricht, tritt beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der bisherigen Säumnisbeschwerde aber der gegen die Säumnis von Verwaltungsgerichten gerichtete Fristsetzungsantrag, während die Zuständigkeit zur Erledigung von Säumnisbeschwerden nunmehr den Verwaltungsgerichten obliegt vergleiche Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K21Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024