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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Eine Weiterführung aller zum Stichtag bei ihnen anhängigen einschlägigen Beschwerdeverfahren durch den Verfassungsgerichtshof bzw durch den Verwaltungsgerichtshof ist verfassungsrechtlich (vgl Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG) nicht angeordnet.Eine Weiterführung aller zum Stichtag bei ihnen anhängigen einschlägigen Beschwerdeverfahren durch den Verfassungsgerichtshof bzw durch den Verwaltungsgerichtshof ist verfassungsrechtlich vergleiche Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG) nicht angeordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K18Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024