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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z11Rechtssatz
Weder die in § 5 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 im Wege einer gesetzlichen Fiktion erfolgte Umwandlung von Säumnisbeschwerdeverfahren in Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, wenn es sich bei der belangten Behörde um eine unabhängige Verwaltungsbehörde handelte, noch die aus § 5 Abs 2 leg cit ersichtliche Abtretungsregelung (samt der Rückerstattungsbestimmung in Abs 3 leg cit) weichen von dem im B-VG diesbezüglich vorgegebenen Rahmen ab, wonach insbesondere der Bundesgesetzgeber ermächtigt wird, die näheren Regelungen für den Zuständigkeitsübergang zu treffen (Art 151 Abs 51 Z 11 B-VG):Weder die in Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 im Wege einer gesetzlichen Fiktion erfolgte Umwandlung von Säumnisbeschwerdeverfahren in Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, wenn es sich bei der belangten Behörde um eine unabhängige Verwaltungsbehörde handelte, noch die aus Paragraph 5, Absatz 2, leg cit ersichtliche Abtretungsregelung (samt der Rückerstattungsbestimmung in Absatz 3, leg cit) weichen von dem im B-VG diesbezüglich vorgegebenen Rahmen ab, wonach insbesondere der Bundesgesetzgeber ermächtigt wird, die näheren Regelungen für den Zuständigkeitsübergang zu treffen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 11, B-VG):
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K17Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024