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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Während § 4 VwGbk-ÜG 2013 und § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 für die vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Stichtag ("Ablauf des 31. Dezember 2013") anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren dem Grundsatz der Weiterführung grundsätzlich im Sinn der bislang anzuwendenden Bestimmungen folgen, sieht § 5 VwGbk-ÜG 2013 für anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine davon abweichende besondere Regelung vor. Die Ausführungen im Ausschussbericht zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (AB 2112 BlgNR XXIV. GP) können nicht so verstanden werden, dass sie mit der gerade mit diesem Gesetz erlassenen besonderen Regelung des § 5 VwGbk-ÜG 2013 in einem Widerspruch stünden; ein solcher Widerspruch kann den am parlamentarischen Gesetzgebungsprozess Beteiligten nicht zugesonnen werden. In diesem Sinne wird im Bericht des Verfassungsausschusses zum VwGbk-ÜG 2013 die Übergangsbestimmung der Z 9 in Art 151 Abs 51 B-VG sichtlich dahin gedeutet, dass nicht zwingend sämtliche anhängige Beschwerdeverfahren von den Gerichtshöfen zu Ende zu führen sind und dass ferner Beschwerdeverfahren den Verwaltungsgerichten zur Behandlung abgetreten oder formlos weitergeleitet werden können.Während Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 und Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 für die vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Stichtag ("Ablauf des 31. Dezember 2013") anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren dem Grundsatz der Weiterführung grundsätzlich im Sinn der bislang anzuwendenden Bestimmungen folgen, sieht Paragraph 5, VwGbk-ÜG 2013 für anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine davon abweichende besondere Regelung vor. Die Ausführungen im Ausschussbericht zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode können nicht so verstanden werden, dass sie mit der gerade mit diesem Gesetz erlassenen besonderen Regelung des Paragraph 5, VwGbk-ÜG 2013 in einem Widerspruch stünden; ein solcher Widerspruch kann den am parlamentarischen Gesetzgebungsprozess Beteiligten nicht zugesonnen werden. In diesem Sinne wird im Bericht des Verfassungsausschusses zum VwGbk-ÜG 2013 die Übergangsbestimmung der Ziffer 9, in Artikel 151, Absatz 51, B-VG sichtlich dahin gedeutet, dass nicht zwingend sämtliche anhängige Beschwerdeverfahren von den Gerichtshöfen zu Ende zu führen sind und dass ferner Beschwerdeverfahren den Verwaltungsgerichten zur Behandlung abgetreten oder formlos weitergeleitet werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K16Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024