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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG gibt keine taugliche Grundlage dafür ab, in § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013 die Wendung "an das zuständige Verwaltungsgericht ... abzutreten" so zu deuten, dass diese einer Abtretung an das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht nicht an Stelle der belangten Verwaltungsbehörde in das Beschwerdeverfahren eintritt, entgegenstehen würde. Gleiches gilt für die in § 9 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 ua normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in den Verfahren gemäß § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013. Für eine gegenläufige "verfassungskonforme" Interpretation der genannten gesetzlichen Bestimmungen im Lichte des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG (sowie auch des Art 83 Abs 2 B-VG) besteht weder Veranlassung noch Raum. Ebenso unmaßgeblich ist es für die Auslegung des § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013 im gegebenen Zusammenhang, dass die Bestimmungen des VwGVG 2014 keinen Aufwandersatz für Säumnisfälle vorsähen.Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG gibt keine taugliche Grundlage dafür ab, in Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 die Wendung "an das zuständige Verwaltungsgericht ... abzutreten" so zu deuten, dass diese einer Abtretung an das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht nicht an Stelle der belangten Verwaltungsbehörde in das Beschwerdeverfahren eintritt, entgegenstehen würde. Gleiches gilt für die in Paragraph 9, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 ua normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in den Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013. Für eine gegenläufige "verfassungskonforme" Interpretation der genannten gesetzlichen Bestimmungen im Lichte des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG (sowie auch des Artikel 83, Absatz 2, B-VG) besteht weder Veranlassung noch Raum. Ebenso unmaßgeblich ist es für die Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 im gegebenen Zusammenhang, dass die Bestimmungen des VwGVG 2014 keinen Aufwandersatz für Säumnisfälle vorsähen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K13Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024