Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Erfolgt nach Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B-VG kein Eintritt der Verwaltungsgerichte an die Stelle jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie bezüglich der Organe der Gemeinde, folgt daraus nicht, dass Verwaltungsgerichte aufgrund dieser verfassungsgesetzlichen Regelung davon ausgenommen wären, die ihnen gesetzlich zur Erledigung übertragenen, zum Stichtag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerdefälle mit Sachentscheidung zu erledigen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Eintrittsregelung der Z 9 leg cit insgesamt keine ausdrückliche Anordnung betreffend die Weiterführung bzw die Beendigung der vor den Gerichtshöfen anhängigen Beschwerdeverfahren zu entnehmen ist.Erfolgt nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, erster Satz B-VG kein Eintritt der Verwaltungsgerichte an die Stelle jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie bezüglich der Organe der Gemeinde, folgt daraus nicht, dass Verwaltungsgerichte aufgrund dieser verfassungsgesetzlichen Regelung davon ausgenommen wären, die ihnen gesetzlich zur Erledigung übertragenen, zum Stichtag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerdefälle mit Sachentscheidung zu erledigen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Eintrittsregelung der Ziffer 9, leg cit insgesamt keine ausdrückliche Anordnung betreffend die Weiterführung bzw die Beendigung der vor den Gerichtshöfen anhängigen Beschwerdeverfahren zu entnehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K12Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024