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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Aus der Eintrittsregelung des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG lässt sich nicht ableiten, dass ein Verwaltungsgericht zur Behandlung einer ihm iSd § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013 abgetretenen Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig sein könnte, wenn Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B-VG keinen Eintritt eines Verwaltungsgerichtes in das Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorsieht. Diese Eintrittsregelung regelt nicht die Frage der Weiterführung von zum Stichtag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Verfahren, sondern lediglich den Eintritt der Verwaltungsgerichte in diesen bei den Gerichtshöfen anhängigen Verfahren an Stelle der belangten Verwaltungsbehörden als Parteien des Verfahrens.Aus der Eintrittsregelung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG lässt sich nicht ableiten, dass ein Verwaltungsgericht zur Behandlung einer ihm iSd Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 abgetretenen Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig sein könnte, wenn Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, erster Satz B-VG keinen Eintritt eines Verwaltungsgerichtes in das Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorsieht. Diese Eintrittsregelung regelt nicht die Frage der Weiterführung von zum Stichtag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Verfahren, sondern lediglich den Eintritt der Verwaltungsgerichte in diesen bei den Gerichtshöfen anhängigen Verfahren an Stelle der belangten Verwaltungsbehörden als Parteien des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K11Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024