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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9Rechtssatz
Weder aus der in Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B-VG vorgesehenen Eintrittsregelung samt den dort vorgesehenen Ausnahmen vom Eintritt noch aus der im zweiten Satz dieser Bestimmung den Verwaltungsgerichten aufgetragenen Verfahrensfortführung nach Beendigung der Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts lässt sich eine verfassungsrechtlich vorgegebene Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bzw des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen, die bei ihnen zum Stichtag "Ablauf des 31. Dezember 2013" anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren bzw Säumnisbeschwerdeverfahren (im Sinn der bis dahin geltenden Bestimmungen) weiterzuführen, die Festlegung solcher Zuständigkeiten wird vielmehr dem (einfachen) Gesetzgeber überlassen.Weder aus der in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, erster Satz B-VG vorgesehenen Eintrittsregelung samt den dort vorgesehenen Ausnahmen vom Eintritt noch aus der im zweiten Satz dieser Bestimmung den Verwaltungsgerichten aufgetragenen Verfahrensfortführung nach Beendigung der Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts lässt sich eine verfassungsrechtlich vorgegebene Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bzw des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen, die bei ihnen zum Stichtag "Ablauf des 31. Dezember 2013" anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren bzw Säumnisbeschwerdeverfahren (im Sinn der bis dahin geltenden Bestimmungen) weiterzuführen, die Festlegung solcher Zuständigkeiten wird vielmehr dem (einfachen) Gesetzgeber überlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K10Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024