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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der in der Einbringungsbestimmung des § 24 Abs 1 VwGG im ersten Satz normierte Grundsatz, der eine Einbringung beim Verwaltungsgericht vorsieht, stellt offensichtlich nicht auf solche Anträge, sondern auf Revisionen sowie die sonst in § 24 VwGG ausdrücklich genannten Anträge ab. Zudem würde bei einem Kompetenzkonflikt die Heranziehung dieses Grundsatzes mehrere Einbringungsstellen erlauben und damit zu keiner eindeutigen Regelung führen, was einer klaren Ausgestaltung des Rechtszuges zuwiderläuft. Derart kommt für Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes die in § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG (ohnehin) demonstrativ normierte unmittelbare Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof selbst zum Tragen.Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der in der Einbringungsbestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG im ersten Satz normierte Grundsatz, der eine Einbringung beim Verwaltungsgericht vorsieht, stellt offensichtlich nicht auf solche Anträge, sondern auf Revisionen sowie die sonst in Paragraph 24, VwGG ausdrücklich genannten Anträge ab. Zudem würde bei einem Kompetenzkonflikt die Heranziehung dieses Grundsatzes mehrere Einbringungsstellen erlauben und damit zu keiner eindeutigen Regelung führen, was einer klaren Ausgestaltung des Rechtszuges zuwiderläuft. Derart kommt für Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes die in Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz VwGG (ohnehin) demonstrativ normierte unmittelbare Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof selbst zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K07Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024