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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
Im vorliegenden Fall haben sowohl das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch der Verwaltungsgerichtshof mit nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in derselben Sache - nämlich der von der Antragstellerin behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht - jeweils selbst für unzuständig erachten. Damit liegt die Voraussetzung für einen gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof vor. Zudem haben der Verwaltungsgerichtshof und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch das jeweils gegenbeteiligte Gericht für zuständig zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde qualifiziert.Im vorliegenden Fall haben sowohl das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch der Verwaltungsgerichtshof mit nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in derselben Sache - nämlich der von der Antragstellerin behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht - jeweils selbst für unzuständig erachten. Damit liegt die Voraussetzung für einen gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof vor. Zudem haben der Verwaltungsgerichtshof und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch das jeweils gegenbeteiligte Gericht für zuständig zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde qualifiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K05Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024